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Leuchtmittelentsorgung
Die neuen Energiesparlampen verbrauchen deutlich weniger Energie als die klassischen Glühlampen. Aufgrund Ihrer Bestandteile können Sie sich auf die Umwelt jedoch schädlich auswirken, wenn Diese nicht fachgerecht entsorgt werden. Um dies zu gewährleisten, können Sie Ihre gebrauchten Energiesparlampen bei Wertstoffhöfen und registrierten Rücknahmestellen zurück geben. Damit helfen Sie Ressourcen zu sparen und die Umwelt zu schonen.
Für mehr Informationen und Wissenswertes besuchen Sie www.lightcycle.de.
Im Rahmen der Kampagne „Setze Lichtzeichen!“ hat Lightcycle den Online-Film "Heute schon an morgen denken" entwickelt. Er zeigt das Leben aus Sicht einer hochwertigen LED- bzw. Energiesparlampe:
Ausserdem wurde im Rahmen einer gemeinsamen Initiative des Zentralverbands der Deutschen Elektro- und Informationstechnischen Handwerke (ZVEH) und Lightcycle der Film "Ein Mann setzt Lichtzeichen." realisiert, der sich mit einem Augenzwinkern direkt an das E-Handwerk richtet. Der umweltbewusste Handwerker weiß, dass neben Energiespar- und LED-Lampen auch Leuchtstoffröhren gesondert entsorgt werden müssen:
LIV Bayern zum BGH-Urteil vom 15.10.2008 E-CHECK bleibt unerlässlich.
Wer als Vermieter auf die vorsorgliche Prüfung elektrischer Anlagen verzichtet, riskiert das Wohl seiner Mieter. E-CHECK im Gewerbe bleibt unverändert Pflicht.
Zur Irritationen in Fachkreisen hat das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 15. Oktober 2008 zu regelmäßigen Generalinspektionen der Elektroleitungen und -geräte in Mietwohnungen geführt. Danach ist der Vermieter gesetzlich nicht verpflichtet, im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht die Elektroinstallation und -geräte regelmäßig auf Sicherheit und einwandfreie Funktion zu überprüfen. Zugleich hat der Vermieter bei gegebenen Anlässen eine Überprüfung vorzunehmen, z.B. wenn es im Gebäude bereits zu Kabelbränden oder anderen sicherheitsrelevanten Defekten gekommen ist. Der Mieter ist seinerseits verpflichtet, den Vermieter auf Unregelmäßigkeiten beim Betrieb der elektrischen Anlge hinzuweisen. Nur dann kann der Vermieter seine Wartungs- und Reparaturpflicht erfüllen.
Der LIV Bayern empfiehlt: Mitgliedsbetriebe sollen sich in ihrer Werbung künftig nicht mehr auf ältere Entscheide zur Überprüfungspflicht elektrischer Anlagen beziehen. Gleichwohl sollten die Betriebe Hauseigentümern und Vermietern dringend empfehlen, elektrische Anlagen und Geräte regelmäßig und besonders nach einem Mieterwechsel durch den E-CHECK überprüfen zu lassen. Nur so können sie im Schadensfall nachweisen, dass die Mietsache bei der Übergabe in einem verkehrssicheren Zustand war.
Der E-CHECK ist unverändert auf die Betriebskosten umzulegen. Erst im vergangenen Jahr hatte der BGH festgestellt, dass die Kosten für die regelmäßige Überprüfung der elektrischen Anlagen zu den umlegbaren betrieblichen Nebenkosten eines Mietobjekts zählen. Daran hat das aktuelle Urteil nichts geändert. Von der BGH-Entscheidung unberührt bleibt ebenso die gesetzliche Pflicht zur regelmäßigen Überprüfung im gewerblichen und freiberuflichen Bereich.
Az: VIII ZR 321/07